Unsere Satzung
Satzung des „Scheiber Bürgervereins Neunkirchen e.V.„
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Scheiber Bürgerverein Neunkirchen e.V.„.
Er ist ein in das Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in 66538 Neunkirchen.
§ 2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO. Etwaige Mittel dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Aufgaben verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Dem Verein obliegt:
a) Die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde im Ortsteil Scheib b) Die Förderung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Durchführung heimatkundlicher Forschungen und Ausstellungen.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
3) Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen, so kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes aussprechen. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist die Herbeiführung der Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung Mitgliederversammlung.
4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Ansprüche. Dem Verein bleibt die Einziehung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.
§ 5 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge und zur Unterstützung des Vereins in allen Angelegenheiten, die ihm aufgrund der Satzung obliegen, verpflichtet.§ 7
Beitrag
Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
Die MitgliederversammlungDer Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins.
2 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vereins einberufen. Die Einberufung muss in Textform mit Angabe der Tagesordnung mindestens sieben Tage vorher erfolgen.
4) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt alle drei Jahre.
5) Auf Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung. Erfolgt in der Versammlung kein Widerspruch kann in offener Abstimmung gewählt werden. Über die Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Erster Vorsitzender
Zweiter Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister
Beisitzer
Die Zahl der zu wählenden Beisitzer wird vom Vorstand nach Bedarf festgelegt.
3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende.
4) Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins, die durch eine Geschäftsordnung zu regeln sind. Er versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorsitzende muss innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu einer Vorstandssitzung einladen, wenn dies mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich gefordert wird. Über die Vorstandssitzungen fertigt der Schriftführer eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5) Der Vorstand erstellt zu Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsplan, der der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Der Schatzmeister ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich. Er hat für die ordnungsgemäße Buchung aller Einnahmen und Ausgaben zu sorgen und der Mitgliederversammlung einen von den Kassenprüfern geprüften Rechnungsbericht vorzulegen.
6) Der Vorstand kann einen Präsidenten ernennen. Der Präsident hat eine beratende Funktion und darf an allen Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
§ 11 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen zugeteilten Aufgaben erfüllen.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitglieder wählen alle drei Jahre zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und einen Prüfbericht zu fertigen, der der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Eine Änderung der § 1, 2 und 14 in dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, und zwar mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienen Mitglieder.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens, das gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Neunkirchen, den 23.03.2012